Physisches Gold als Eigentum
Hierunter haben wir alle Formen zusammengefasst, bei denen das angesparte Gold tatsächlich Eigentum des Kunden ist – also auch im Falle einer Insolvenz des jeweiligen Anbieters als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern als Sondervermögen geführt wird. Auch wenn das im Prinzip auch auf ETFs zutrifft, haben wir diese aufgrund der hier genannten Einschränkungen nicht direkt dieser Kategorie zugeordnet.
Die Goldsparpläne, bei welchen man Eigentum an physischem Gold (meist Goldbarren, in machen Fällen auch Goldmünzen) erwirbt, lassen sich zunächst unterteilen in Goldsparpläne mit Sachdarlehen, bei denen das erworbene Gold an den jeweiligen Anbieter verliehen wird, und Goldsparpläne mit unveräußerlichem Gold, bei denen das Gold unangetastet im Tresor liegt, bis es vom Kunden verkauft oder zur Auslieferung angefordert bzw. abgeholt wird.